Welche Klasse darf es sein?

Motorrad-Klassen

Klasse AM

  • zweirädrige Kleinkrafträder (Mopeds), auch mit Beiwagen und bei Fahrrädern mit Hilfsmotor
  • dreirädrige Kleinkrafträder (Trike)
  • vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
  • bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h
  • mit elektrischer Antriebsmaschine oder Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von max. als 50 cm³
  • maximale Nenndauerleistung bis max. 4 kW bei Elektromotoren

Klasse A1

  • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von max. 125 cm³ und einer Motorleistung von max. 11 kW; Verhältnis von Leistung zu Gewicht max. 0,1 kW/kg
  • dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung von max. 15 kW (bei Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von über 50 cm³)
  • berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM

Klasse A2

  • Krafträder mit einer Motorleistung von max. 35 kW
  • Verhältnis von Leistung zu Gewicht max. 0,2 kW/kg
  • auch mit Beiwagen

Klasse A

  • Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h (auch mit Beiwagen)
  • dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW oder mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) oder bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
  • beinhaltet die Klassen A1, A2 und AM

 

Pkw-Klassen

Klasse B

  • Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen (außer dem Fahrzeugführer)
  • auch mit Anhänger (mit einer zulässigen Gesamtmasse von max. 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse über 750 kg, wenn die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt)
  • beinhaltet Klasse AM und L

Klasse BE

  • Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger
  • mit zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr 750 kg und max. 3.500 kg

Klasse B mit Schlüsselzahl 96

  • Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger
  • mit zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr 750 kg, einer zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr 3.500 kg und nicht mehr als 4250 kg
Lkw-Klassen

Klasse C1

  • Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und max. 7.500 kg
  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von max. acht Personen (außer dem Fahrzeugführer)
  • auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von max. 750 kg

Klasse C1E

  • Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 t nicht übersteigt
  • Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 t nicht übersteigt
  • beinhaltet die Klassen BE und D1E, sofern Klasse D1 vorhanden ist

Klasse C

  • Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg
  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer
  • auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von max. 750 kg
  • beinhaltet Klasse C1

Klasse CE

  • Zugfahrzeug der Klasse C in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg
  • beinhaltet die Klassen C1E, BE und T sowie D1E, sofern Klasse D1 vorhanden ist und DE, sofern Klasse D vorhanden ist
Sonderklassen der Land- und Forstwirtschaft

Klasse T

  • Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von max. 60 km/h
  • ab 18 Jahren
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von max. 40 km/h
  • jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt und dafür eingesetzt (jeweils auch mit Anhängern)
  • beinhaltet Klasse AM und L

Klasse L

  • Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und dafür eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von max. 40 km/h
  • Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von max. 25 km/h geführt werden
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von max. 25 km/h
  • Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern