Der neue EU-Führerschein

Mit dem neuen Fahrerlaubnisrecht ab 01. Januar 1999 erweitern sich nicht nur die bisherigen sieben, bzw. neun (rechnet man noch die zwei alten Busscheine dazu) auf jetzt insgesamt achtzehn Fahrerlaubnisklassen. Weit interessanter sind jedoch vielmehr die neuen Inhalte und die grundsätzlich veränderte Philosophie, mit der sich der Fahranfänger gründlich und rechtzeitig befassen muß.

Was ist nun wirklich neu?

Auf dem Weg zur Harmonisierung des EU-Fahrerlaubnisrechts hat der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaften Richtlinien zum neu einzuführenden EU-Führerschein verabschiedet. Grundgedanke der Vereinheitlichung des EU-Fahrerlaubnisrechts ist u.a. die gegenseitige unbefristete Anerkennung der Führerscheine in den EU-Mitgliedsstaaten. Ab dem 01. Januar 1999 wurde das neue Führerscheinrecht mit den internationalen Fahrerlaubnisklassen

A > Motorräder

B > Personenkraftwagen (Pkw)

C > Lastkraftwagen (Lkw)

D > Kraftomnibusse

E > Anhänger

M > Kleinkrafträder

S > dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge

T und L > Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke

mit verschiedenen Unterklassen eingeführt, welche die bisher in Deutschland gültigen Klassen 1 bis 5 ablösten.

Hier die wichtigsten Regelungen und Änderungen:

Die "alten" Führerschein behalten bis Ende 2005 ihre Gültigkeit.

Das wichtigste für Führerscheininhaber vorweg: Die alten Führerscheine behalten, zumindest bis Ende 2005, ihre Gültigkeit. Für Inhaber einer alten Fahrerlaubnis (vor 01. Januar 1999 erworben) gibt es Besitzstandsschutzregelungen.

Klasse A für Motorräder löst die alte Klasse 1 ab.

Am wenigsten ändert sich bei den Motorradklassen. Die Klasse A für Motorräder (entspricht der alten Klasse 1) ist für die ersten beiden Jahre nach Erwerb des Führerscheins in der Leistung beschränkt. Erst nach Ablauf der zwei Jahre dürfen automatisch (d.h. prüfungsfrei) leistungsunbegrenzte Krafträder geführt werden. Das Mindestalter der neuen Klasse A beträgt 18 Jahre.

Motorradfahrer ab 25 Jahren dürfen sofort Krafträder aller Kategorien führen.

Für 25-Jährige wurde allerdings die Möglichkeit des Direkteinstiegs in die schwere Motorradklasse A geschaffen. Sie können dann mit Erwerb der Fahrerlaubnis sofort Krafträder aller Kategorien führen.

Klasse B für Pkw löst die alte Klasse 3 ab.

In der neuen Klasse B für Pkw (entspricht der alten Klasse 3) wurde leider die Grenze von 7,5 auf 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht herabgesetzt. Wer zukünftig Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t führen will, benötigt nun mindestens die Fahrerlaubnis der neuen Klasse C1 ("kleine" LKW-Klasse). Das Mindestalter der Klasse B bleibt bei 18 Jahren.

Befristung in der Klasse C und C1 (Lkw-Klassen).

Völlig neu ist die Befristung der Fahrerlaubnis in der Klasse C und der Klasse C1 (LKW-Klassen). Zukünftig wird in diesen Fahrerlaubnisklassen die Geltung auf jeweils nur 5 Jahre beschränkt (Klasse C1 erst ab dem 50. Lebensjahr). Der Fahrerlaubnisinhaber muß nun alle 5 Jahre seine Eignung durch eine ärztliche und augenärztliche Untersuchung nachweisen.

Reduzierung des Mindestalters für die Klassen C und CE auf 18 Jahre.

Neu ist auch die Reduzierung des Mindestalters für die Klasse C und die Klasse CE ("schwere" LKW-Klasse ohne/mit Anhänger) auf 18 Jahre. Im Bereich des Güterverkehrs bleibt es allerdings beim Mindestalter von 21 Jahren.

Einführung von Fahrerlaubnisklassen für Kraftomnibusse (D und D1).

Neu ist auch die Einführung von Fahrerlaubnisklassen für Kraftomnibusse (Klasse D und Klasse D1), auch mit Anhänger (Klasse DE und Klasse D1E). Im Gegensatz zur bisherigen Regelung kommt es nicht mehr darauf an, ob Fahrgäste im Kraftomnibus sitzen oder nicht (Ausnahmeregelungen der Klassen C1 und C sind zu beachten). Der bisherige Führerschein zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse ("gelber Schein") entfällt zukünftig.

Befristung der Fahrerlaubnis der Klasse D und der Klasse D1 (Bus-Klassen).

Auch völlig neu ist die Befristung der Fahrerlaubnis der Klasse D und der Klasse D1 (Bus-Klassen). Zukünftig werden diese Klassen generell auf jeweils nur 5 Jahre beschränkt. Der Fahrerlaubnisinhaber muß nun alle 5 Jahre seine Eignung durch eine ärztliche und augenärztliche Untersuchung nachweisen. Bei der Ersterteilung und ab dem 50. Lebensjahr muß er auch zusätzlich ein betriebs- bzw. arbeitsmedizinisches Gutachten oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten beibringen.

Neuerungen beim Mitführen von Anhängern.

Für das Mitführen von Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg ist künftig ein besonderer Anhängerführerschein, die Klasse E, erforderlich. Eine vor allem für die Besitzer von Wohnwagen bedeutsame Ausnahme vom Erfordernis des Anhängerführerscheins gibt es bei Klasse B: Ein Führerschein dieser Klasse genügt auch dann, wenn der Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 750 kg hat, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3,5 t und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen.

Neu sind auch die Anhängerregelungen. Fahrerlaubnisrechtlich gibt es keine Beschränkungen mehr bezüglich der Achsen eines Zuges.

Klasse M für Kleinkrafträder löst alte Klasse 4 ab.

Für Kleinkrafträder der neuen Klasse M (entspricht der alten Klasse 4) wurde die Höchstgeschwindigkeit auf höchstens 45 km/h begrenzt.

Klassen L und T: Für 16-18-Jährige in der Land- und Forstwirtschaft.

Neu ist die Einführung eines Stufenführerscheins (Klasse L und Klasse T) für 16/18jährige, die ein Fahrzeug oder eine Fahrzeugkombination für Einsätze in der Land- oder Forstwirtschaft fahren wollen.

Neue Vorbesitzregelungen für Fahrerlaubnisklassen.

Neu sind die Vorbesitzregelungen für Fahrerlaubnisklassen. Wer beispielsweise den Führerschein der neuen Klasse C ("schwere" LKW-Klasse) erwerben möchte, muß vorher im Besitz der Klasse B (PKW) sein bzw. den spezifischen Zusatzstoff dieser Klasse B zusätzlich erlernen.